Verhaltensregeln für Zahnärzte

1. Allgemein

01. Der Zahnarzt verpflichtet sich, eigenständig und gemeinsam mit seinen Kollegen und anderen Hilfeleistenden die zahnmedizinische Volksgesundheit zu fördern und damit zur Zielsetzung der Gesundheitspflege als Ganzes beizutragen.
02. Auch wenn er nicht im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit handelt, verhält sich der Zahnarzt jederzeit so, dass dem Vertrauen in die Berufsgruppe nicht geschadet wird.
03. Der Zahnarzt ist frei in der Ausübung seiner zahnmedizinischen Hilfeleistung und persönlich verantwortlich für dieselbe, ungeachtet der Tatsache, ob er seinen Beruf selbstständig, im Angestelltenverhältnis oder in einem anderen organisatorischen Rahmen ausübt.
04. Der Zahnarzt hält sein zahnmedizinisches Fachwissen und die entsprechenden Fertigkeiten durch Fort- und Weiterbildung auf dem neusten Stand der Dinge und trägt, wo möglich, zur Entwicklung der Zahnmedizin bei. Er behält sein Fachwissen oder neue Behandlungsmethoden nicht für sich, sondern stellt diese auf eine dazu geeignete Weise seinen Kollegen zur Verfügung.
05. Der Zahnarzt ist dazu bereit, sich zu verantworten und eine Überprüfung seiner Leistungen zu ermöglichen. Als Norm gilt hierbei „die Fachkundigkeit, Zweckmäßigkeit, Effektivität, Patientenfreundlichkeit und Sorgfalt, die von einem entsprechend befähigten und angemessen handelnden Zahnarzt erwartet werden kann“.
06. Der Zahnarzt erteilt nicht-selbstständig Befugten keine Aufträge zur Durchführung vorbehaltener Handlungen, es sei denn, die entsprechend geltende gesetzliche Regelung wird dabei berücksichtigt. (siehe u.a. das Gesetz über individuelle Leistungserbringer im Gesundheitswesen, Wet BIG, Artikel 34 bis einschl. 39).

2. Das Verhältnis des Zahnarztes zu seinen Patienten
2.1. Allgemein
07. In seinem Verhältnis zum Patienten gilt für den Zahnarzt der Ausgangpunkt, dass er sich, bei gleichzeitiger Anerkennung der Eigenverantwortung beider Parteien, um eine möglichst gute Zusammenarbeit bemüht, deren Ziel die Förderung der Mundgesundheit des Patienten ist. Der Zahnarzt beachtet die Patientenrechte, die sich aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung ergeben (siehe u.a. das Gesetz über den Vertrag über medizinische Behandlung, WGBO).

2.2. Hilfeleistung
08. Der Zahnarzt darf einem Patienten mit offensichtlichen Zahnschmerzen oder Zahnbeschwerden die zahnmedizinische Erste Hilfe grundsätzlich nicht verweigern. Sollten jedoch für die Hilfeleistung besondere Vorrichtungen erforderlich sein, so ist der Zahnarzt nicht verpflichtet, diese Hilfe selbst zu leisten, wenn er sich davon überzeugt hat, dass diese Hilfe von einem anderen Zahnarzt geleistet werden kann und auch rechtzeitig geleistet wird, oder wenn er eine Überweisung für notwendig hält.
09. Der Zahnarzt leistet dem Patienten ohne Ansehen der Person zahnmedizinische Hilfe. Er beachtet dabei die Wünsche des Patienten, sofern diese nicht im Widerstreit mit seiner professionellen Verantwortung und den Verhaltensregeln stehen. Bei der Ausübung seines Berufes beachtet er die Anforderungen, die nach dem Stand der Wissenschaft nach vernünftigem Ermessen an ihn gestellt werden können. Kann der Zahnarzt einem Ersuchen des Patienten nicht zustimmen, so nennt er den Grund dafür.
10. Der Zahnarzt ist berechtigt, einem Patienten die Aufnahme in der Praxis zu verweigern. Des Weiteren kann es für den Zahnarzt Gründe geben, eine Behandlung abzubrechen und/oder einen Patienten aus der Praxis auszuschreiben: Zur Beendung des Behandlungsvertrages bedarf es schwerwiegender Gründe. Diese Gründe müssen dem Patienten mitgeteilt werden. Die Behandlung eines Patienten darf nicht beendet werden, wenn dies die zahnmedizinische Gesundheit des Patienten unmittelbar beeinträchtigt.

2.3. Informierung und Zustimmung
11. Zur Durchführung der geplanten Untersuchung und vorgeschlagenen Behandlung benötigt der Zahnarzt die Zustimmung des Patienten, die auf ausreichenden Informationen basieren muss. Bei einer umfangreichen Behandlung, bei der es sowohl in zahnmedizinischer als auch in finanzieller Hinsicht mehrere Möglichkeiten gibt, bespricht der Zahnarzt diese Möglichkeiten mit dem Patienten und erläutert, aufgrund welcher Erwägungen er eine bestimmte Lösung empfiehlt. Anschließend einigen sich Patient und Zahnarzt über einen Behandlungsplan, in dem auch die mit der Behandlung verbundenen Kosten enthalten sind. Im Falle einer umfangreichen und/oder einschneidenden Behandlung wird dieser Behandlungsplan auf Verlangen schriftlich vom Zahnarzt festgehalten und in jedem Falle in seinem Erfassungssystem aufgenommen (siehe u.a. WGBO, Artikel 450, 451 und 452). Für Änderungen im vereinbarten Behandlungsplan ist ebenfalls die vorherige Zustimmung des Patienten erforderlich, der eine ausreichende Informierung des Patienten zu Grunde liegen muss, und die auf Verlangen schriftlich festgehalten werden.
12. Unter Berücksichtigung der Unsicherheiten, die die Ausübung seines Berufes mit sich bringt, informiert der Zahnarzt den Patienten (stets) auf eine für den Patienten verständliche Weise über die Diagnose, die Therapie, die damit verbundenen Risiken, andere Behandlungsmöglichkeiten und die Prognose (siehe u.a. WGBO, Artikel 448).
13. Informationen über den Patienten und dessen nächste Angehörigen, die dem Zahnarzt im Rahmen der Ausübung seines Berufes zur Kenntnis gekommen sind, fallen unter die Schweigepflicht. Entsprechend ist er Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Zahnarzt trägt dafür Sorge, dass die Geheimhaltung der Patientendaten und der Schutz der Privatsphäre des Patienten gewährleistet sind. Er hat die Aufgabe, seine Mitarbeiter auf die abgeleitete Schweigepflicht hinzuweisen und darauf zu achten, dass diese respektiert wird (siehe u.a. WGBO, Artikel 457).

3. Verhältnis zu Kollegen und anderen Hilfeleistenden
3.1. Allgemein
14. Im Interesse der Patienten und des Berufes strebt der Zahnarzt nach einem wechselseitigen Verhältnis, das auf Wohlwollen und Vertrauen basiert.
15. Der Zahnarzt enthält sich in der Öffentlichkeit oder im Kontakt mit Patienten jeder Kritik an Kollegen. Ist der Zahnarzt der Überzeugung, dass ein Kollege im Widerstreit mit den Verhaltensregeln handelt, teilt er dies dem betreffenden Kollegen mit. Das Vertrauen in den Beruf kann jedoch mit sich bringen, dass der Zahnarzt, wenn nach seinem Urteil grobe Fahrlässigkeit und/oder Nichterfüllung vonseiten eines Kollegen vorliegt, dieses Urteil bei gleichzeitiger Unterrichtung des betreffenden Kollegen beim Vorsitzenden des Abteilungsvorstandes oder der Inspektionsstelle in Kenntnis bringt, beziehungsweise beim Patienten, den er zugleich auf die Möglichkeit hinweist, eine Klage anhängig zu machen.

3.2. Überweisung und zweite Meinung
16. Manchmal ist es notwendig, einen Patienten an einen Kollegen zu überweisen, um eine angemessene Behandlung zu gewährleisten. Der Zahnarzt fügt dieser Überweisung die relevanten Informationen bei, sowie eine deutliche Umschreibung des Zwecks der Überweisung. Der Kollege oder Fachzahnarzt, an den der Patient überwiesen wurde, setzt den Zahnarzt schnellstmöglich von seinen Befunden in Kenntnis.
17. Ersucht der Patient den Zahnarzt um eine Überweisung, so dass er einen anderen Zahnarzt oder Fachzahnarzt konsultieren oder die Behandlung bei diesem fortsetzen lassen kann, leistet der Zahnarzt diesem Wunsch Folge. Er stellt daraufhin dem anderen Zahnarzt die betreffenden zahnmedizinischen Daten zur Verfügung. Dasselbe gilt bei einer Bitte um eine Überweisung zum Zwecke einer zweiten Meinung („Second Opinion“).
18. Bei einer Überweisung oder Behandlungsübergabe gewährt der Zahnarzt dem Patienten auf Verlangen Einsicht in die Daten, die über ihn an den anderen Zahnarzt weitergeleitet werden. Hat sich ein Patient selbstständig an einen anderen Zahnarzt gewandt, wird dieser den ersten Zahnarzt nicht von der Behandlung in Kenntnis setzen, sofern der Patient dies nicht verlangt.

3.3. Vertretung
19. Der Zahnarzt sorgt für die Kontinuität der zahnmedizinischen Hilfeleistung. Er ist berechtigt, einen befugten Vertreter mit dieser Hilfeleistung zu beauftragen.
20. Der Zahnarzt gibt die Vertretung sowie deren Dauer bekannt. Er trägt dafür Sorge, dass der in seinen Praxisräumen tätige Vertreter ungehinderten Zugang zu den Patientendaten hat.
21. Der Vertreter ist verantwortlich für die von ihm geleistete zahnmedizinische Hilfe und die von ihm erteilte Beratung.
22. Der Vertreter hat sich jeden Versuchs zu enthalten, Patienten aus der Praxis abzuwerben, in der er die Vertretung übernommen hat.

4. Praxisführung
4.1 Allgemein
23. Der Zahnarzt sorgt dafür, dass sein Praxisraum, seine Praxiseinrichtung und seine Instrumente den Anforderungen entsprechen, die vernünftigerweise gestellt werden können. Auch sorgt er für eine gute Organisation seiner Praxis. Bei seiner Praxisführung trifft der Zahnarzt passende Maßnahmen hinsichtlich der Infektionsprävention, der Arbeitsumstände und des Umweltschutzes.
24. Der Zahnarzt ist berechtigt, Änderungen in der Art seiner Praxisführung vorzunehmen. Falls erforderlich, setzt er seine Patienten rechtzeitig davon in Kenntnis.
25. Der Zahnarzt ist berechtigt, Änderungen hinsichtlich des Umfangs seiner zahnmedizinischen Dienstleistung vorzunehmen. Falls erforderlich, setzt er seine Patienten rechtzeitig von dieser Änderung in Kenntnis. Die Änderung tritt erst nach einer angemessenen Frist in Kraft, in der die Patienten gegebenenfalls mit der Hilfe und Mitarbeit des Zahnarztes einen anderen Zahnarzt suchen konnten.
26. Auf Ersuchen des Patienten gibt der Zahnarzt diesem genauere Auskünfte über seine Abrechnung.

4.2 Anlage, Einsicht und Abschrift von Akten
27. Der Zahnarzt gibt die für die Behandlung relevanten Daten jedes Patienten in ein Erfassungssystem ein. Dabei werden in jedem Falle Daten zur geleisteten zahnmedizinischen Hilfe und Beratung sowie (Röntgen-)Fotos erfasst. Die Erfassung erfolgt gemäß den in der Berufsgruppe gebräuchlichen Erfassungsmethoden. Der Zahnarzt bewahrt diese Daten über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach dem Zeitpunkt auf, an dem sie angefertigt oder festgelegt wurden (siehe u.a. WGBO, Artikel 454 und 456)
28. Mit der Ausnahme seiner persönlichen Arbeitsnotizen gewährt der Zahnarzt dem Patienten auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden zahnmedizinischen Daten oder überhändigt ihm zum Selbstkostenpreis eine Abschrift dieser Daten (siehe u.a. WGBO, Artikel 456)

5. Öffentlichkeitsarbeit
29. Der Zahnarzt, der seine Meinung zu zahnmedizinischen Fragen öffentlich kenntlich macht, hat dabei Sorgfalt zu beachten, insbesondere mit Bezug auf das Interesse und Ansehen der Berufsgruppe, sowie das Vertrauen in die Berufsgruppe.
30. Bei der Mitarbeit an oder dem Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit hat der Zahnarzt zu beachten, dass diese Öffentlichkeitsarbeit nicht gegen das Gesetz, die Wahrheit oder den guten Geschmack verstößt, dass sie in Übereinstimmung ist mit der Sorgfalt, die von einem guten Zahnarzt erwartet wird und nicht gegen das Streben nach einem auf gegenseitigem Wohlwollen und Vertrauen basierendes Verhältnis zwischen Kollegen verstößt.

Kapitel 2 Offizielle Texte
1. Eid oder Versprechen beim Zahnarztexamen: „Ich schwöre (verspreche), dass ich die Zahnheilkunst gemäß den dafür gesetzlich festgelegten Bestimmungen nach meinem besten Wissen und Können ausüben werde und dass ich niemandem offenbaren werde, was mir bei dieser Ausübung als Geheimnis anvertraut wurde oder mit zur Kenntnis gekommen ist, sofern nicht meine Verklärung als Zeuge oder Sachverständiger gerichtlich gefordert wird oder ich aus anderem Grunde gesetzlich dazu verpflichtet bin, Mitteilung zu machen.“

2. International Principles of Ethics for the Dental Profession
Introduction
These International Principles of Ethics for the Dental Profession should be considered as guidelines for every dentist. These guidelines cannot cover all local, national, traditions, legislation or circumstances.
The professional dentist:
- will practice according to the art and sciene of dentistry and to the principles of humanity
- will safeguard the oral health of patients irrespective of their individual status
The primary duty of the dentist is to safeguard the oral health of patients.
However, the dentist has the right to decline to treat a patient, except for the provision of emergency care, for humanitarian reasons, or where the laws of the country dictate otherwise.
- should refer for advice and/or treatment any patient requiring a level of competence beyond that held
The needs of the patient are the overriding concern and the dentist should refer for advice or treatment any patient requiring a level of dental competence greater than he/she possesses.
- must ensure professional confidentiality of all information about patients and their treatment
The dentist must ensure that all staff respect patients confidentiality except where the laws of the country dictate otherwise.
- must accept responsibility for, and utilise dental auxiliaries strictly according to the law
The dentist must accept full responsibility for all treatment undertaken, and no treatment or service should be delegated to a person who is not qualified or is not legally permitted to undertake this.
- must deal ethically in all aspects of professional life and adhere to rules of professional law
- should continue to develop professional knowledge and skills
The dentist has a duty to maintain and update professional competence through continuing education through his/her active professional life.
- should support oral health promotion
The dentist should participate in oral health education and should support and promote accepted measures to improve the oral health of the public.
- should be respectful towards professional colleagues and staff
The dentist should behave towards all members of the oral health team in a professional manner and should be willing to assist colleagues professionally and maintain respect for divergence of professional opinion.
- - should act in a manner which will enhance the prestige and reputation of the profession.
Approved by General Assembly of the fdi in Seoul 1997.

3. Gesetz über den Vertrag über medizinische Behandlung (Wet Geneeskundige Behandelingsovereenkomst, WGBO)
Buch 7: Besondere Verträge
Titel 7: Der Auftrag
Abschnitt 5: Der Vertrag über medizinische Behandlung

Artikel 461 (Definition der Reichweite)
1. Der Vertrag über medizinische Behandlung – in diesem Abschnitt im Folgenden als der Behandlungsvertrag bezeichnet – ist der Vertrag, durch den sich eine natürliche Person oder eine juristische Person, der Hilfeleistende, in Ausübung eines medizinischen Berufes oder Gewerbes gegenüber einem anderen, dem Auftraggeber, zur Verrichtung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Medizin verpflichtet, die sich unmittelbar auf den Auftraggeber oder auf einen bestimmten Dritten beziehen. Derjenige, auf den sich die Tätigkeiten unmittelbar beziehen, wird im Folgenden als der Patient bezeichnet.
2. Unter Tätigkeiten auf dem Gebiet der Medizin werden verstanden:
a. alle Leistungen – die Untersuchung und die Beratung inbegriffen – , die sich unmittelbar auf eine Person beziehen und dazu dienen, sie von einer Krankheit zu heilen, sie vor dem Ausbruch einer Krankheit zu bewahren oder ihren Gesundheitszustand zu beurteilen, wie auch ihr Geburtshilfe zu gewähren;
b. andere als unter a bezeichneten Tätigkeiten, die sich unmittelbar auf eine Person beziehen, die von einem Arzt oder Zahnarzt in dieser Eigenschaft verrichtet werden.
3. Zu den in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten werden auf die Pflege und Versorgung des Patienten in diesem Rahmen und die sonstigen unmittelbar zugunsten des Patienten zu treffenden Maßnahmen in Bezug auf die materiellen Umstände, unter denen diese Tätigkeiten verrichtet werden, gerechnet.
4. In wie in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten sind Tätigkeiten auf dem Gebiet der Pharmazie im Sinne des Gesetzes über die Arzneimittelversorgung nicht inbegriffen, wenn diese von einem niedergelassenen Apotheker im Sinne jenes Gesetzes verrichtet werden.
5. Kein Behandlungsvertrag liegt vor, wenn er Tätigkeiten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes oder medizinische Begleitung einer Person betrifft, die im Auftrag einer anderen als dieser Person verrichtet werden im Zusammenhang mit der Feststellung von Ansprüchen oder Pflichten, der Zulassung zu einer Versicherung oder Versorgungseinrichtung, oder der Beurteilung der Eignung für eine Ausbildung, ein Arbeitsverhältnis oder die Ausführung bestimmter Tätigkeiten.

Artikel 447 (16- und 17-Jährige fähig zum Abschluss eines Behandlungsvertrages)
1. Ein Minderjähriger, der das Alter von sechzehn Jahren erreicht hat, ist fähig, einen Behandlungsvertrag zugunsten seiner selbst abzuschließen, sowie Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die mit dem Vertrag unmittelbar verbunden sind.
2. Der Minderjährige haftet für die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten, unbeschadet der Pflicht seiner Eltern, für die Kosten der Versorgung und Erziehung aufzukommen.

Artikel 448 (Recht auf Information)
1. Ein Hilfeleistender klärt den Patienten auf deutliche Weise und auf Verlangen schriftlich über die vorgenommene Untersuchung und die vorgeschlagene Behandlung und über den weiteren Gang bezüglich der Untersuchung, der Behandlung und des Gesundheitszustands des Patienten auf. Der Hilfeleistende klärt einen Patienten, der das Alter von zwölf Jahren noch nicht erreicht hat, in solcher Weise auf, wie es für sein Auffassungsvermögen angemessen ist.

Umfang der Informationspflicht
2. Bei der Erfüllung der in Absatz 1 niedergelegten Pflicht lässt der Hilfeleistende sich von dem leiten, was der Patient vernünftigerweise wissen muss über:
a. die Art und das Ziel der Untersuchung oder der Behandlung, die er für notwendig erachtet, oder der zu erbringenden Leistungen;
b. die zu erwartenden Folgen und deren Risiken für die Gesundheit des Patienten;
c. andere Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden, die in Betracht kommen;
d. den Zustand der und die Aussichten in Bezug auf dessen Gesundheit, was den Bereich der Untersuchung oder der Behandlung betrifft.

Therapeutische Ausnahme
3. Der Hilfeleistende darf dem Patienten die bezeichnete Aufklärung nur vorenthalten, soweit deren Vornahme offensichtlich ernsthaften Nachteil für den Patienten mit sich bringen würde. Wenn das Interesse des Patienten dies erfordert, muss der Hilfeleistende die diesbezügliche Aufklärung gegenüber einem anderen als dem Patienten vornehmen. Der Patient wird nachträglich aufgeklärt, sobald der bezeichnete Nachteil nicht mehr zu befürchten ist. Der Hilfeleistende macht keinen Gebrauch von seinem im ersten Satz bezeichneten Recht, bevor er darüber einen anderen Hilfeleistenden zu Rate gezogen hat.

Artikel 449 (Recht, nicht zu wissen)
Wenn der Patient zu erkennen gegeben hat, dass er keine Aufklärung wünscht, unterbleibt deren Vornahme, außer soweit das Interesse, das der Patient daran hat, nicht den Nachteil aufwiegt, der sich daraus für ihn selbst und für andere ergeben kann.

Artikel 450 (Zustimmung)
1. Für Leistungen zur Ausführung des Behandlungsvertrages ist die Zustimmung des Patienten erforderlich.

Minderjährige von 12 bis 16 Jahre
2. Wenn der Patient minderjährig ist und das Alter von zwölf, aber noch nicht das von sechzehn Jahren erreicht hat, ist zugleich die Zustimmung der Eltern, die die elterliche Gewalt über ihn ausüben, oder seines Vormunds erforderlich. Die Leistung kann jedoch ohne Zustimmung der Eltern oder des Vormunds erbracht werden, wenn sie offensichtlich nötig ist, um ernsthaften Nachteil für den Patienten zu vermeiden, sowie wenn der Patient auch nach der Verweigerung der Zustimmung die Leistung wohlerwogen weiterhin wünscht.

Schriftliche Weigerung
3. In dem Fall, dass ein Patient von sechzehn Jahren oder älter nicht als imstande angesehen werden kann, seine diesbezüglichen Interessen angemessen zu würdigen, werden vom Hilfeleistenden und einer wie in den Absätzen 2 oder 3 von Artikel 465 bezeichneten Person, den offensichtlichen Auffassungen des Patienten, die in schriftlicher Form geäußert worden sind, als dieser zu der bezeichneten angemessenen Würdigung noch imstande war, und die eine Verweigerung der wie in Absatz 1 bezeichneten Zustimmung beinhalten, Folge geleistet. Der Hilfeleistende kann davon abweichen, wenn er dafür begründeten Anlass vorliegen sieht.

Artikel 451 Schriftliche Festlegung
Auf Antrag des Patienten legt der Hilfeleistende in jedem Fall schriftlich fest, zu welchen Leistungen von einschneidender Art dieser seine Zustimmung erteilt hat.

Artikel 452 Auskünfte und Mitteilungen des Patienten
Der Patient gewährt dem Hilfeleistenden nach bestem Wissen die Auskünfte und die Mitwirkung, die dieser vernünftigerweise für die Ausführung des Vertrages benötigt.

Artikel 453 Ein guter Hilfeleistender/ Sorgepflicht
Der Hilfeleistende muss bei seinen Tätigkeiten die Sorgfalt eines guten Hilfeleistenden beachten und handelt dabei in Übereinstimmung mit der auf ihm ruhenden Verantwortung, die sich aus dem für den Hilfeleistenden geltenden professionellen Standard ergibt.

Artikel 454 Verpflichtung zur Aktenanlage
1. Der Hilfeleistende legt eine Akte über die Behandlung des Patienten an. Er hält in der Akte die Daten über die Gesundheit des Patienten und über die in Bezug auf ihn erbrachten Leitungen fest und nimmt andere Unterlagen, die solche Daten beinhalten, darin auf, jeweils, soweit es für eine gute Hilfeleistung ihm gegenüber notwendig ist.
2. Der Hilfeleistende fügt auf Verlangen eine vom Patienten abgegebene Erklärung mit Bezug auf die in der Akte aufgenommenen Unterlagen der Akte bei.
3. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 455 bewahrt der Hilfeleistende die in den vorigen Absätzen bezeichneten Unterlagen zehn Jahre lang auf, zu rechnen ab dem Zeitpunkt, in dem sie angefertigt worden sind, oder länger, so wie es sich vernünftigerweise aus der Sorgfalt eines guten Hilfeleistenden ergibt.

Artikel 455 Recht auf Vernichtung
1. Der Hilfeleistende vernichtet die von ihm aufbewahrten, in Artikel 454 bezeichneten Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach einem entsprechenden Antrag des Patienten.
2. Absatz 1 gilt nicht, soweit der Antrag Unterlagen betrifft, von denen vernünftigerweise anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung von wesentlichem Interesse für einen anderen als den Patienten ist, sowie soweit die Bestimmungen des oder aufgrund des Gesetzes der Vernichtung entgegenstehen.

Artikel 456 Recht auf Einsicht und Abschrift
Der Hilfeleistende gewährt dem Patienten auf Verlangen so schnell wie möglich Einsicht in die und erteilt eine Abschrift der in Artikel 454 bezeichneten Unterlagen. Die Gewährung bzw. Erteilung unterbleibt, soweit dies im Interesse des Schutzes der Privatsphäre eines anderen notwendig ist. Der Hilfeleistende darf für die Erteilung der Abschrift eine angemessene Vergütung berechnen.

Artikel 457 Geheimhaltungspflicht/ Auskunft an Dritte
1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 448, Absatz 3, zweiter Satz trägt der Hilfeleistende dafür Sorge, dass anderen als dem Patienten keine Auskünfte über den Patienten oder Einsicht in die oder eine Abschrift der in Artikel 454 bezeichneten Unterlagen, außer mit Zustimmung des Patienten, erteilt werden. Wenn die Erteilung erfolgt, geschieht diese nur, soweit die Privatsphäre eines anderen dadurch nicht verletzt wird. Die Erteilung kann ohne Beachtung der in den vorhergehenden Sätzen bezeichneten Beschränkungen geschehen, wenn die Bestimmungen des oder aufgrund des Gesetzes dazu verpflichten.
2. Unter anderen als dem Patienten werden nicht diejenigen verstanden, die unmittelbar an der Ausführung des Behandlungsvertrages beteiligt sind, und nicht derjenige, der als Vertreter des Hilfeleistenden auftritt, soweit die Erteilung für die von ihnen in diesem Rahmen zu verrichtenden Tätigkeiten notwendig ist.
3. Darunter werden ebenso wenig diejenigen verstanden, deren Zustimmung zur Ausführung des Behandlungsvertrages aufgrund der Artikel 450 und 465 erforderlich ist. Wenn der Hilfeleistende durch die Erteilung von Auskünften über den Patienten oder die Gewährung von Einsicht in die oder einer Abschrift der Unterlagen nicht als jemand angesehen werden kann, der die Sorgfalt eines guten Hilfeleistenden beachtet, unterlässt er dies.

Artikel 458 Daten für wissenschaftliche Forschung
1. In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 457 Absatz 1 können ohne Zustimmung des Patienten für statistische oder wissenschaftliche Untersuchungen auf dem Gebiet der Volksgesundheit einem anderen auf Verlangen Auskünfte über den Patienten erteilt oder Einsicht in die in Artikel 545 bezeichneten Unterlagen gewährt werden, wenn:
a. die Einholung der Erlaubnis vernünftigerweise nicht möglich ist und bezüglich der Durchführung der Untersuchung derartige Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind, dass die Privatsphäre des Patienten nicht unverhältnismäßig verletzt wird, oder
b. die Einholung der Erlaubnis, unter Beachtung der Art und des Ziels der Untersuchung, vernünftigerweise nicht verlangt werden kann und der Hilfeleistende dafür gesorgt hat, dass die Daten in solcher Form mitgeteilt werden, dass die Rückführung auf individuelle natürliche Personen in angemessener Weise vermieden wird.
2. Die Erteilung bzw. Gewährung gemäß Absatz 1 ist nur möglich, wenn:
a. die Untersuchung einem allgemeinen Interesse dient,
b. die Untersuchung nicht ohne die betreffenden Daten durchgeführt werden kann, und
c. soweit der betroffene Patient gegen eine Erteilung nicht ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
3. Im Falle einer Erteilung gemäß Absatz 1 wird dies in der Akte vermerkt.

Artikel 459 Wahrung der Privatsphäre während der Behandlung: visuell und auditiv
1. Der Hilfeleistende führt die Leistungen im Rahmen des Behandlungsvertrages ohne die Beobachtung von anderen als dem Patienten durch, es sei denn, dass der Patient sich damit einverstanden erklärt hat, dass die Leistungen von anderen beobachtet werden können.
2. Unter anderen als dem Patienten werden nicht diejenigen verstanden, deren Mitwirkung bei der Erbringung der Leistung aus beruflichen Gründen erforderlich ist.
3. Darunter werden ebenso wenig diejenigen verstanden, deren Zustimmung zu der Leistung aufgrund der Artikel 450 und 465 erforderlich ist. Wenn der Hilfeleistende durch die Zulassung der Beobachtung von Leistungen nicht als jemand angesehen werden kann, der die Sorgfalt eines guten Hilfeleistenden beachtet, lässt er dies nicht zu.

Artikel 460 Kündigung des Behandlungsvertrages
Der Hilfeleistende kann, vorbehaltlich wichtiger Gründe, den Behandlungsvertrag nicht kündigen.

Artikel 461 Entgelt; Bezahlungsverpflichtung
Der Auftraggeber schuldet dem Hilfeleistenden ein Entgelt, außer soweit dieser für seine Tätigkeiten aufgrund von Bestimmungen des oder aufgrund des Gesetzes ein Entgelt empfängt oder wenn sich aus dem Vertrag etwas anderes ergibt.

Artikel 462 Zentrale Haftung
1. Wenn zur Ausführung eines Behandlungsvertrages Leistungen in einem Krankenhaus erbracht werden, das nicht Partei dieses Vertrages ist, haftet auch das Krankenhaus für eine Pflichtverletzung derselben, als wäre es selbst Vertragspartner.
2. Unter einem wie in Absatz 1 bezeichneten Krankenhaus werden verstanden eine für die Anwendung des Krankenkassengesetzes oder des Allgemeinen Gesetzes über besondere Krankheitskosten als Krankenhaus, Pflegeheim oder psychiatrische Anstalt anerkannte oder bestimmte Einrichtung oder deren Abteilung, ein Universitätskrankenhaus, eine Abtreibungsklinik im Sinne des Gesetzes über den Schwangerschaftsabbruch sowie eine zahnmedizinische Einrichtung im Sinne des Gesetzes über zahnmedizinische Einrichtungen 1986.

Artikel 463 Verbot einer Haftungseinschränkung oder eines Haftungsausschlusses
Die Haftung eines Hilfeleistenden oder, in dem in Artikel 462 bezeichneten Fall, des Krankenhauses kann nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden.

Artikel 464 Anwendung des WGBO, auch wenn kein Behandlungsvertrag vorliegt
1. Wenn in der Ausübung eines medizinischen Berufes oder Gewerbes anders als aufgrund eines Behandlungsvertrages Tätigkeiten auf dem Gebiet der Medizin verrichtet werden, finden dieser Abschnitt sowie die Artikel 404, 405 Absatz 2 und 406 von Abschnitt 1 dieses Titels entsprechende Anwendung, soweit die Art des Rechtverhältnisses dem nicht widerspricht.
2. Betrifft es wie in Artikel 446 Absatz 5 beschriebene Tätigkeiten, dann:
a. werden die in Artikel 454 bezeichneten Unterlagen nur solange aufbewahrt, wie im Zusammenhang mit dem Ziel der Untersuchung notwendig ist, es sei denn, dass die Bestimmungen des oder aufgrund des Gesetzes deren Vernichtung entgegenstehen;
b. wird der Person, auf die sich die Untersuchung bezieht, Gelegenheit gegeben, mitzuteilen, ob sie das Ergebnis der und die Schlussfolgerung aus der Untersuchung erfahren möchte und, wenn ja, ob sie davon als erste Kenntnis nehmen möchte, um entscheiden zu können, ob anderen darüber Mitteilung gemacht wird.

Artikel 465 Rechte des Vertreters des unmündigen Patienten
1. Die Pflichten, die sich für den Hilfeleistenden aus diesem Abschnitt gegenüber dem Patienten ergeben, werden, wenn der Patient das Alter von zwölf Jahren noch nicht erreicht hat, von dem Hilfeleistenden gegenüber den Eltern, die die elterliche Gewalt über den Patienten ausüben, oder gegenüber seinem Vormund erfüllt.

Patient jünger als 12 Jahre, Minderjährige zwischen 12 und 18 Jahren, nicht in der Lage, seine Interessen zu würdigen/ unmündiger volljähriger Patient ohne Kurator oder Mentor
2. Dasselbe gilt, wenn der Patient das Alter von zwölf Jahren erreicht hat, aber nicht als imstande angesehen werden kann, seine diesbezüglichen Interessen angemessen zu würdigen, es sei denn, dass ein solcher Patient volljährig ist und unter Kuratel steht, in welchen Fällen die Erfüllung gegenüber dem Kurator geschieht.
3. Wenn ein volljähriger Patient, der nicht als imstande angesehen werden kann, seine diesbezüglichen Interessen angemessen zu würdigen, nicht unter Kuratel steht, werden die Pflichten, die sich für den Hilfeleistenden aus diesem Abschnitt gegenüber dem Patienten ergeben, von dem Hilfeleistenden gegenüber der Person erfüllt, die von dem Patienten schriftlich dazu bevollmächtigt worden ist, an seiner Stelle aufzutreten. Fehlt eine solche Person oder tritt diese nicht auf, dann werden die Pflichten gegenüber dem Ehegatten oder anderen Lebenspartner des Patienten erfüllt, es sei denn, dass diese Person das nicht wünscht, oder, wenn auch eine solche Person fehlt, gegenüber einem Elternteil, einem Kind, einem Bruder oder einer Schwester des Patienten, es sei denn, dass diese Person das nicht wünscht.
4. Der Hilfeleistende erfüllt seine Pflichten gegenüber den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten gesetzlichen Vertretern des Patienten und den in Absatz 3 bezeichneten Personen, es sei denn, dass diese Erfüllung nicht mit der Sorgfalt eines guten Hilfeleistenden vereinbar ist.
5. Die Person, gegenüber der der Hilfeleistende aufgrund der Absätze 2 oder 3 verpflichtet ist, die sich aus diesem Abschnitt gegenüber dem Patienten ergebenden Pflichten zu erfüllen, beachtet die Sorgfalt eines guten Vertreters. Diese Person ist verpflichtet, den Patienten soviel wie möglich in die Erfüllung ihrer Aufgabe einzubeziehen.
6. Widerspricht der Patient einer Leistung von einschneidender Art, für die eine wie in den Absätzen 2 oder 3 bezeichnete Person Zustimmung erteilt hat, dann kann die Leistung nur erbracht werden, wenn sie offensichtlich erforderlich ist, um ernsthaften Nachteil für den Patienten zu vermeiden.

Artikel 466 Notsituation, nicht-einschneidende Leistung
1. Ist aufgrund von Artikel 465 für die Erbringung einer Leistung ausschließlich die Zustimmung einer dort bezeichneten Person anstelle der des Patienten erforderlich, dann kann die Leistung ohne diese Zustimmung vorgenommen werden, wenn die Zeit für die Einholung dieser Erlaubnis fehlt, da die unverzügliche Erbringung der Leistung offensichtlich erforderlich ist, um ernsthaften Nachteil für den Patienten zu vermeiden.
2. Die Erteilung der nach den Artikeln 450 und 465 erforderlichen Erlaubnis darf als erteilt unterstellt werden, wenn die betreffende Leistung nicht von einschneidender Art ist.

Artikel 467 Anonymes Körpermaterial
1. Von dem Körper getrennte anonyme Stoffe und Teile können für medizinische statistische oder andere medizinische wissenschaftliche Untersuchungen verwendet werden, soweit der Patient, von dem das Körpermaterial stammt, keinen Widerspruch gegen solche Untersuchungen erhoben hat und die Untersuchungen mit der erforderlichen Sorgfalt verrichtet werden.
2. Unter Untersuchung mit von dem Körper getrennten anonymen Stoffen und Teilen werden Untersuchungen verstanden, bei denen gewährleistet ist, dass das bei den Untersuchungen zu verwendende Körpermaterial und die daraus zu erhaltenden Daten nicht auf die Person zurückzuführen sind.

Artikel 468 Zwingendes Recht
Von den Bestimmungen dieses Abschnitts und von den Artikeln 404, 405 Absatz 2 und 406 des Abschnitts 1 dieses Titels kann nicht zum Nachteil des Patienten abgewichen werden.

Kapitel IV Vorbehaltene Handlungen
1. Gesetz über individuelle Leistungserbringer im Gesundheitswesen (Wet op de beroepen in de individuele gezondheidszorg, BIG)

Artikel 35
1. Personen, die nicht zum Personenkreis gehören, deren Befugnis zur Durchführung einer Handlung aus den Bestimmungen der Artikel 36 und 37 hergeleitet wird, ist es nicht erlaubt, diese Handlung ohne Not berufsmäßig durchzuführen, ausgenommen, wenn:
a. dies aufgrund eines Auftrags einer Person erfolgt, deren Befugnis sich aus den Bestimmungen der Artikel 36 und 37 ergibt, und
b. sie vernünftigerweise annehmen darf, dass sie über die Befähigung verfügt, die für die sachgemäße Ausführung des Auftrags erforderlich ist, und
c. sie, sofern der Auftraggeber Anweisungen erteilt hat, diesen Anweisungen entsprechend gehandelt hat. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen im ersten Absatz ist der Auftragnehmer zur Durchführung der im ersten Absatz genannten Handlungen befugt.

Artikel 36
1. Zur Durchführung chirurgischer Eingriffe – darunter werden Handlungen im Bereich der Medizin verstanden, bei denen in die körperliche Unversehrtheit eingegriffen wird und diese sich nicht sofort wieder herstellt – sind befugt:
a. Ärzte,
b. Zahnärzte,
c. Geburtshelfer,
die unter b. und c. genannten Personen jedoch ausschließlich, sofern es eingangs in diesem Absatz genannte Handlungen betrifft, die aufgrund der Bestimmungen des Kapitels III zu ihrem Fachwissen gehören.
2. Zur Verrichtung geburtshilflicher Handlungen sind befugt: a. Ärzte, b. Geburtshelfer, diese jedoch ausschließlich, sofern es eingangs in diesem Absatz genannte Handlungen betrifft, die aufgrund der Bestimmungen des Kapitels III zu ihrem Fachwissen gehören.
3. Zur Durchführung von Endoskopien sind befugt: Ärzte.
4. Zur Verrichtung Katheterisierungen sind befugt: a. Ärzte, b. Geburtshelfer, diese jedoch ausschließlich, sofern es eingangs in diesem Absatz genannte Handlungen betrifft, die aufgrund der Bestimmungen des Kapitels III zu ihrem Fachwissen gehören.
5. Zur Verabreichung von Spritzen sind befugt: a. Ärzte, b. Zahnärzte, c. Geburtshelfer, die unter b. und c. genannten Personen jedoch ausschließlich, sofern es eingangs in diesem Absatz genannte Handlungen betrifft, die aufgrund der Bestimmungen des Kapitels III zu ihrem Fachwissen gehören.
6. Zur Durchführung von Punktionen sind befugt:
a. Ärzte,
b. Geburtshelfer, diese jedoch ausschließlich, sofern es eingangs in diesem Absatz genannte Handlungen betrifft, die aufgrund der Bestimmungen des Kapitels III zu ihrem Fachwissen gehören.
7. Zur Behandlung mit einem Anästhesiemittel sind befugt
a. Ärzte,
b. Zahnärzte, diese jedoch ausschließlich, sofern es eingangs in diesem Absatz genannte Handlungen betrifft, die aufgrund der Bestimmungen des Kapitels III zu ihrem Fachwissen gehören.
8. Zur Durchführung von Handlungen im Bereich der individuellen Leistungserbringung im Gesundheitswesen unter Verwendung radioaktiver Stoffe oder Geräte, die ionisierende Strahlen abgeben, sind befugt:
a. Ärzte,
b. Zahnärzte, jedoch ausschließlich, sofern sie die in den Bestimmungen des niederländischen Gesetzes zur Kernenergie (Kernenergiewet, Stb. 1963, 82) in Bezug auf die Verwendung solcher Stoffe und Geräte gestellten Anforderungen erfüllen, sowie auch – falls es Zahnärzte betrifft – ausschließlich, sofern es die eingangs in diesem Absatz genannten Handlungen betrifft, die aufgrund der Bestimmungen in Kapitel III zu ihrem Fachwissen gehören.
9. Zur Verrichtung von elektrischer Kardioversion sind befugt: Ärzte.
10. Zur Anwendung der Defibrillation sind befugt: Ärzte.
11. Zur Anwendung elektrokonvulsiver Therapie sind befugt: Ärzte.
12. Zur Steinzertrümmerung zu medizinischen Zwecken sind befugt: Ärzte.
13. Zur Durchführung von Handlungen in Bezug auf menschliche Geschlechtszellen und Embryonen, die eine andere als die natürliche Weise des Zustandekommens einer Schwangerschaft bezwecken, sind befugt: Ärzte.
14. Die Personen, die im ersten bis dreizehnten Absatz genannt werden, sind zur Durchführung der entsprechenden Handlungen ausschließlich befugt, sofern sie vernünftigerweise annehmen dürfen, dass sie über die Befähigung verfügen, die für eine sachgemäße Durchführung dieser Handlungen erforderlich ist. Die Personen, die im ersten bis dreizehnten Absatz genannt werden, die den Bestimmungen im ersten Satz nicht entsprechen, werden für die Anwendung der Artikel 35, erster Absatz Buchst. a, 38 und 39 als Personen betrachtet, die ihre Befugnis aufgrund der Bestimmungen dieses Artikels herleiten.

Artikel 37
1. Mit einer Allgemeinverfügung können Vorschriften gemäß Artikel 36 in Bezug auf die in der Verfügung umschriebenen Handlungen im Bereich der individuellen Leistungserbringung im Gesundheitswesen, die diesem Artikel nicht unterstehen, aufgestellt werden.
2. Mit einer Allgemeinverfügung kann ferner in Bezug auf die in der Verfügung umschriebenen Handlungen, die Artikel 36 unterstehen, sowohl eine Änderung in Bezug auf die in Artikel 36 genannte Zuerkennung der Befugnis vorgenommen werden als auch bestimmt werden, dass die Artikel 35 und 36 in Bezug auf die in der Verfügung umschriebenen Handlungen nicht mehr gelten.
3. Die Verfügung wird unverzüglich zurückgezogen, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten einer Allgemeinverfügung im Sinne des ersten oder zweiten Absatzes ein Gesetzesentwurf zur Änderung von Artikel 36 gemäß dieser Verfügung bei der niederländischen Zweiten Kammer der Generalstaten eingereicht wird, ebenso, wenn ein solcher Entwurf zurückgezogen oder abgelehnt wird.

Artikel 38
Es ist einer Person, die ihre Befugnis zur Durchführung einer gemäß der Artikel 36 und 37 umschriebenen Handlung aufgrund der Bestimmungen in diesem Artikel herleitet, verboten, einer anderen Person den Auftrag zur Durchführung dieser Handlung zu erteilen, ausgenommen
a. in Fällen, in denen dies vernünftigerweise notwendig ist, Anweisungen zur Durchführung der Handlung erteilt werden und die Aufsicht des Auftraggebers auf die Durchführung der Handlungen und die Möglichkeit zum Einschreiten einer solchen Person ausreichend gesichert ist, und
b. sie vernünftigerweise annehmen darf, dass diejenige Person, der der Auftrag erteilt wird – unter Berücksichtigung der Bestimmungen unter Buchst. a – über die Befähigung verfügt, die für die sachgemäße Durchführung der Handlung erforderlich ist.

Artikel 39
1. Sollte eine sachgemäße individuelle Leistungserbringung im Gesundheitswesen dies fordern, wird in der Allgemeinverfügung bestimmt, dass zum Fachwissen von Personen, die zu einem der zuvor im zweiten Absatz genannten Personenkreise gehören, die Durchführung der in der Verfügung bezeichneten Kategorien von Handlungen, die zu den aufgrund der Artikel 36 und 37 umschriebenen Kategorien von Handlungen gehören, ohne Aufsicht des Auftraggebers und ohne dessen Einschreiten gezählt wird.
2. Aufgrund des ersten Absatzes können folgende Personenkreise gebildet werden:
a. Personenkreise, die in einem von der im ersten Absatz genannten Allgemeinverfügung erwähnten Register eingetragen sind;
b. Personenkreise, die eine gemäß Artikel 34, erster Absatz, geregelte oder bezeichnete Ausbildung abgeschlossen haben;
c. Personenkreise, die zu den unter Buchst. a. oder b. genannten Personenkreisen gehören.